Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit der Buchung eines oder meh­re­re unse­rer Feri­en­ob­jek­te wird ein Miet- bzw. Gast­auf­nah­me­ver­trag abge­schlos­sen. Dar­aus erge­ben sich fol­gen­de Rech­te und Pflich­ten für Sie als Gast und uns als Ihr Gast­ge­ber, die von dem jewei­li­gen Eigen­tü­mer ver­trag­lich dazu bevoll­mäch­tigt sind:

Ab wann gilt der Miet­ver­trag?

Ihre Anmel­dung kann schrift­lich, münd­lich oder fern­münd­lich vor­ge­nom­men wer­den. Sie erfolgt durch den Anmel­der ggf. auch für wei­te­re Teil­neh­mer. Der Miet­ver­trag gilt als ver­bind­lich, wenn Sie die Anzah­lung geleis­tet haben. Bei nicht frist­ge­rech­ter Zah­lung, der im Miet­ver­trag ange­ge­be­nen Anzah­lung,   wird das Feri­en­ob­jekt vom Gast­ge­ber  wie­der zu wei­te­ren Ver­mie­tung frei­ge­ge­ben.

Wie erfolgt die Zah­lung?

Nach Zustan­de­kom­men des Miet­ver­tra­ges zah­len Sie, die Anzah­lung auf das im Miet­ver­trag das ange­ge­be­ne Kon­to. Der Rest­be­trag ist bei Anrei­se in bar zu zah­len.  Wer­den die Zah­lungs­ter­mi­ne nicht ein­ge­hal­ten, kann das Feri­en­ob­jekt ander­wei­tig ver­ge­ben wer­den.

Rück­tritt oder Stor­nie­rung?

Stor­niert der Mie­ter den Ver­trag vor dem Miet­be­ginn, ohne einen Nach­mie­ter zu benen­nen, der in den Ver­trag zu den­sel­ben Kon­di­tio­nen ein­tritt, sind als Ent­schä­di­gung unter Anrech­nung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen die fol­gen­den antei­li­gen Mie­ten (aus­schließ­lich der End­rei­ni­gung) zu ent­rich­ten, sofern eine ander­wei­ti­ge Ver­mie­tung nicht mög­lich ist:

Stor­nie­rung

Kün­digt, der Mie­ter den Ver­trag vor­zei­tig, ohne einen Nach­mie­ter zu benen­nen, der die­sen Ver­trag zu den­sel­ben Bedin­gun­gen erfüllt, sind fol­gen­de Kos­ten als Ent­schä­di­gung zu leis­ten.

Kün­di­gung vor Miet­an­tritt

- bis 49 Tage vor Miet­be­ginn: 10 % des Miet­prei­ses

- bis 35 Tage vor Miet­be­ginn: 30 % des Miet­prei­ses

- bis 21 Tage vor Miet­be­ginn: 60 % des Miet­prei­ses

- bis 14 Tage vor Miet­be­ginn: 100 % des Miet­prei­ses

Der Ver­mie­ter ist gleich­zei­tig bemüht, eben­falls einen Nach­mie­ter zu fin­den.

Die Stor­nie­rung muss schrift­lich erfol­gen, maß­ge­bend ist der Zeit­punkt der Zustel­lung der Kün­di­gung beim Ver­mie­ter. Bricht der Mie­ter den Auf­ent­halt vor­zei­tig ab, ist der gesam­te Miet­preis zu ent­rich­ten

Gleich­wohl ist der Ver­mie­ter bemüht, das Miet­ob­jekt ander­wei­tig zu ver­mie­ten.

Wir emp­feh­len eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung

Zu wel­cher Zeit fin­den An- & Abrei­se statt?

Die Feri­en­ob­jek­te ste­hen unse­ren Gäs­ten am Anrei­se­tag ab 15.00 Uhr zur Ver­fü­gung oder nach ander­wei­ti­ger vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung durch den Mie­ter.

Am Abrei­se­tag bit­ten wir um Frei­ga­be des Feri­en­ob­jek­tes um spä­tes­tens 10.30 Uhr. Wird das Objekt län­ger genutzt, sind wir berech­tigt, eine wei­te­re Über­nach­tung zu berech­nen. Kann das Objekt des­halb  nicht recht­zei­tig an die nächs­ten Mie­ter gerei­nigt über­ge­ben wer­den, sind wir außer­dem berech­tigt, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend zu machen.

Wel­che Leis­tun­gen sind im Miet­preis ein­ge­schlos­sen?

Der Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen ergibt sich aus dem Miet­ver­trag. Das Feri­en­ob­jekt darf nur von der im Miet­ver­trag ange­ge­be­nen Per­so­nen­zahl bewohnt wer­den. Bei Ände­run­gen der im Miet­ver­trag ange­ge­be­nen Per­so­nen­zahl sind Sie ver­pflich­tet, dies vor Anrei­se schrift­lich dem Ver­mie­ter mit­zu­tei­len und einen ent­spre­chend der Per­so­nen­zahl Miet­preis zu zah­len. Bei Über­be­le­gung bzw. bei Auf­ent­halt nicht ange­mel­de­ter Per­so­nen wäh­rend des Auf­ent­hal­tes behält sich der Ver­mie­ter vor, mit sofor­ti­ger Wir­kung vom Miet­ver­trag zurück­zu­tre­ten und ggf. eine sofor­ti­ge Räu­mung des/der Mie­ter des Feri­en­ob­jek­tes aus­zu­spre­chen.

Haf­tung und Pflich­ten des Mie­ters:

Das Miet­ob­jekt ein­schließ­lich der Möbel und der sons­ti­gen in ihm befind­li­chen Gegen­stän­de sind scho­nend zu behan­deln. Der Mie­ter hat die ihn beglei­ten­den und/oder besu­chen­den Per­so­nen zur Sorg­sam­keit anzu­hal­ten. Der Mie­ter haf­tet für schuld­haf­te Beschä­di­gun­gen des Miet­ob­jek­tes, des Mobi­li­ars oder sons­ti­ger Gegen­stän­de, die zum Miet­ob­jekt gehö­ren durch ihn oder ihn beglei­ten­de Per­so­nen. Die­ses gilt auch für den Außen­be­reich.

Män­gel, die bei Über­nah­me des Miet­ob­jek­tes und/oder wäh­rend der Miet­zeit ent­ste­hen, sind dem Ver­mie­ter unver­züg­lich in geeig­ne­ter Form zu mel­den.

Die Hal­tung von Tie­ren in dem Miet­ob­jekt ist nicht gestat­tet.

Haus­ord­nung: Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, sich an die Haus­ord­nung zu hal­ten.

Die Haus­ord­nung liegt im Miet­ob­jekt aus.

Der Ver­mie­ter, haf­tet nicht für Schä­den durch Dieb­stahl, Sach­be­schä­di­gung, Feu­er und Was­ser an dem Eigen­tum des Mie­ters. Der Mie­ter haf­tet für die nicht ord­nungs­ge­mä­ße Inbe­trieb­nah­me der tech­ni­schen Gerä­te. Als Eltern haf­tet der Mie­ter für sei­ne Kin­der — über­prü­fen Sie bit­te bei Ihrer Ver­si­che­rung, inwie­weit sie die Schä­den, die durch Ihre Kin­der ver­ur­sacht wer­den, über­nimmt.

Bei unvor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­sen wie z. B. Erd­be­ben, Über­flu­tun­gen etc. oder bei nicht vor­her­seh­bar auf­ge­tre­te­nen Schä­den am Objekt (z. B. Rohr­bruch etc.), die eine Ver­mie­tung nicht zulas­sen, vom Miet­ver­trag zurück tre­ten. Eine Erstat­tung der geleis­te­ten Zah­lun­gen wird durch die jewei­li­gen Eigen­tü­mer geleis­tet.

Wir wün­schen Ihnen einen ange­neh­men und erhol­sa­men Auf­ent­halt.

Schreiben Sie uns:

Nicht lesbar? Text ändern. captcha txt